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Fensterln

Eine Besonderheiten im Chiemsee-Alpenland ist der alte bayerische Brauch "Fensterln". Er ermöglichte es jungen Menschen früher, sich trotz strenger Eltern näher zu kommen.

Text Fensterln
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© GTEV D´Staffelstoana Bernau

Das Fensterln wurde aus der Not heraus geboren, dass es für junge Leute in der Vergangenheit oft nicht so einfach war, sich ein wenig zu vergnügen.

Aufgrund des bis 1969 geltenden Kuppelparagraphen war es per Gesetz verboten und auch strafbar, jemandem die Gelegenheit zur Unzucht zu verschaffen. Deshalb lehnten es viele Eltern bzw. Arbeitgeber (z. B. Bauersfamilie einer Magd) ab, dass die Tochter bzw. die Angestellte mit einem Burschen für längere Zeit alleine war.

Daher versuchte der verliebte Bursche auf anderem heimlichen Weg sein Madl zu besuchen. Notfalls wurde mit Hilfe einer Leiter durch das Schlafzimmerfenster eingestiegen. Besonders riskant war es natürlich, dass der „Eindringling“ entdeckt wurde, in diesem Fall musste der junge Mann möglichst schnell die Flucht ergreifen. 

Es kam auch des Öfteren vor, dass der Vater oder ein möglicher Nebenbuhler die Leiter entfernt oder verstellt hatte und der Flüchtige aus dem Fenster springen musste. Eine andere Schwierigkeit war es, das richtige Fenster zu finden, Verwechslungen galt es möglichst zu vermeiden. Was passiert ist, wenn in das falsche Zimmer eingestiegen wurde, bleibt besser der Fantasie überlassen.

Der Brauch des Fensterlns wurde hauptsächlich in Süddeutschland, in Österreich und in manchen Kantonen der Schweiz praktiziert. In der heutigen Zeit können sich junge und unverheiratete Liebespaare unbefangen in der Öffentlichkeit zeigen und die elterlichen Verbote und ländlichen Sitten sind nicht mehr so streng. Das Fensterln wird deshalb nur noch sehr selten und dann auch eher zum Spaß betrieben.

In einigen nördlicheren Regionen wird es inzwischen sogar als Hausfriedensbruch geahndet. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verkündete, dass Fensterln in Hessen kein kulturelles Erbe, sondern schlichtweg Hausfriedensbruch sei, der sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses begründet (Urteil des AG Frankfurt a. M. 33 C 2982/99-67).

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