Infos für Gastgeber
Wichtige Informationen für Vermieter über verschiedene relevante Gütesiegel, Klassifizierungen, GEMA und das Reservierungssystem IRS.
Informationen für neue Gastgeber
Sie sind Neueinsteiger im touristischen Vermieten von Zimmern, Wohnungen oder Häusern?
Gerne geben wir Ihnen in dieser Broschüre einen Überblick über rechtliche Hinweise, die Möglichkeit der Onlinebuchbarkeit, weitere Bewerbungsmaßnahmen sowie zusätzliche hilfreiche Informationen und Links.
IRS18 e.V.
IRS - Region 18 e.V. ist Betreiber des Informations- und Reservierungssystems für die Region 18.
Gastgeber und Tourist-Informationen der Landkreise Rosenheim, Traunstein, Berchtesgadener Land, Altötting und Mühldorf sind an das IRS18 angeschlossen. Mitglieder sind die Tourismusverbände Chiemsee-Alpenland Tourismus GmbH & Co. KG, Chiemgau Tourismus e.V., der Zweckverband Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee, Berchtesgadener Land Tourismus GmbH, Erlebnisregion Berchtesgadener Land - Rupertiwinkel e.V., Burghauser Touristik GmbH und die Kreisstadt Altötting.
Sterne-Klassifizierungen
Die Sterneklassifizierung als international verständliches Symbol ist für den Gast ein sinnvolles Kriterium bei der Auswahl des Ferienquartiers. Je nach Unterkunftsart können Sie mit Ihrem Betrieb an folgenden, offiziellen Klassifizierungssystemen teilnehmen:
- ein bis fünf Sterne möglich
- für Betriebe mit Hotelcharakter
- Zusatz "Superior" für Spitzenbetriebe in der jeweiligen Kategorie
- nach DEHOGA, Infos unter www.hotelstars.eu
- ein bis fünf Sterne möglich, Kennzeichnung der Sterne mit "G"
- für Betriebe mit mehr als neun Gästebetten, nicht mehr als 20 Gästezimmer und ohne Hotelcharakter
- nach DEHOGA, Infos unter www.g-klassifizierung.de
- ein bis fünf Sterne möglich, Kennzeichnung der Sterne mit "F"
- nach DTV, Infos unter www.deutschertourismusverband.de
- Ansprechpartner: Astrid v. Rauhecker, klassifizierung@chiemsee-alpenland.de
- ein bis fünf Sterne möglich, Kennzeichnung der Sterne mit "P"
- für nicht-konzessierten Privatanbieter, die insgesamt nicht über neun Gästebetten verfügen
- nach DTV, Infos unter www.deutschertourismusverband.de
- Ansprechpartner: Astrid v. Rauhecker, klassifizierung@chiemsee-alpenland.de
- ein bis fünf Sterne möglich
- zuständig für die Durchführung sind die Landescampingverbände
- nach DTV und BVCD, Infos unter www.deutschertourismusverband.de
GEMA und weitere Verwertungsgesellschaften
GEMA:
Für alle öffentlichen Bereiche, in denen Sie Musik nutzen, werden von der GEMA Lizenzrechte erhoben. Bei touristischen Betrieben ergeben sich folgende Art der öffentlichen Musiknutzung, die bei der GEMA angemeldet werden müssen:
- Musik auf Fernseh- und Radiogeräten im Hotelzimmer (Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, wie das Signal empfangen wird)
- Hintergrundmusik für Restaurant, Bar oder Wellnessbereich
- Musik auf Veranstaltungen wie Konzert, Gala-Dinner oder Brunch
Bitte beachten: Auch die Nutzung von Musik im Internet muss bei der GEMA lizensiert werden. Darunter fallen z.B. Website, Podcast, Musik- oder Videoportal, siehe https://www.gema.de/de/musiknutzer/musiknutzung-internet
Weiterleitung und weitere Verwertungsgesellschaften:
Der Begriff „Weiterleitung“ bezieht sich darauf, wie Radio- und/oder TV-Signale in Ihre Hotelzimmer geleitet/gesendet werden. In der Regel geschieht dies über Satellit, Kabel, Antenne bzw. IP-TV.
Für diese „Weiterleitung“ von TV und Radio benötigen Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe eine Lizenz der Urheber, da die Weiterleitung einer öffentlichen Wiedergabe entspricht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt und sogar präzisiert, dass es dafür unerheblich ist, wie das Signal technisch weitergeleitet wird.
Hinweis: Für das bloße Bereitstellen von Radio- und Fernsehgeräten mit Zimmerantenne fallen keine GEMA-Gebühren an, so der BGH (Urteil v. 17.12.2015, I ZR 21/14). Mangels Weiterleitung des Radio- und Fernsehsignals über eine Verteileranlage liege keine öffentliche Wiedergabe vor.
Die für die Weiterleitung notwendigen Rechte liegen bei unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GVL, Corint Media (ehemals VG Media), ZWF, GEMA). Sie können diese aber zentral bei der GEMA lizenzieren, indem Sie bei der GEMA einen Vertrag nach dem Tarif WR-S1 abschließen.
GEMA für Kleinbetriebe:
Der Tourismusverband Oberbayern-München (TOM) e.V. konnte mit der GEMA einen Rahmenvertrag vereinbaren, innerhalb dessen Gastgeber bis zu einer Betriebsgröße von maximal 20 Betten einen Rabatt in Höhe von 20% erhalten.
Der Betrieb muss zunächst bei der GEMA als rabattfähiger Betrieb erfasst sein. Die Meldung läuft über den Tourismusverband Chiemsee-Alpenland, Ansprechpartner: Corinna Raab, raab@chiemsee-alpenland.de
GEMA für Hotels:
Für alle Mitglieder hat der DEHOGA einen Rahmenvertrag mit der GEMA abgeschlossen, der Ermäßigungen regelt.
Gütesiegel, Initiativen und Netzwerke
Verschiedene regionale und überregionale Gütesiegel, die dem Gast Qualitätsstandards versprechen