Foto- und Drehgenehmigungen
Hier erfahren Sie, an welchen Orten Foto- oder Drehgenehmigungen im Chiemsee-Alpenland erforderlich sind.
Objekte der Bayerischen Seen- und Schlösserverwaltung
Für Objekte der "Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen" wird grundsätzlich für Innen- und Außenaufnahmen eine Dreh- bzw. Fotogenehmigung benötigt. Das heißt, genehmigungspflichtig sind:
Alle Innen- und Außenaufnahmen am und vom Chiemsee sowie auf den Chiemseeinseln (Herreninsel und Fraueninsel). Dies gilt für den Chiemsee, Uferbereiche des Sees mit Steganlagen, Frauen- und Herrenchiemsee, Schloss- und Klosteranlagen, Park- und Gartenanlagen. Das beinhaltet folgende Gebäude:
- Neues Schloss Herrenchiemsee mit König Ludwig II.-Museum
- Augustiner-Chorherrenstift Herrenchiemsee (Altes Schloss)
- Kloster Frauenchiemsee
- Künstlerhaus Exter in Übersee
Ebenso bedürfen sämtliche Luftaufnahmen mittels Drohnen oder Multikoptern, die über dem Grundbesitz der Bayerischen Schlösserverwaltung aufgenommen werden, einer Genehmigung. Diese Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen und unter Auflagen erteilt.
Auch Drohnenflüge von Privatpersonen sind beispielsweise auf der Fraueninsel nicht erlaubt.
Die genannten Genehmigungen für Foto-, Film- und Drohnenaufnahmen erteilt die Bayerische Schlösserverwaltung. Alle Informationen und Anträge finden Sie hier:
Drohnenaufnahmen
Grundsätzlich gelten für jegliche Aufnahmen mit einer Drohne rechtliche Rahmenbedingungen. Detaillierte Informationen zur Rechtslage in der Region sind auf der Webseite der Regierung von Oberbayern bzw. des Luftamtes Südbayern zu finden oder bei der Unteren Naturschutzbehörde im Landkreis Rosenheim zu erfragen.
Das Befliegen von Vogelschutz, Flora-Fauna-Habitat und Naturschutzgebieten ist nicht erlaubt und bedarf im Ausnahmefall immer der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde.
Die Droniq-App bietet eine Übersicht zur EU-Drohnenverordnung, Flugverbotszonen uvm.
Naturschutzgebiete
Gewerbliche Film- und Fotoaufnahmen sind in den Naturschutzgebieten erlaubnispflichtig. Je nach Schutzgebietsverordnung ist die Zustimmung der unteren oder höheren Naturschutzbehörde erforderlich. Drohnenaufnahmen sind generell nicht gestattet und bedürfen im Ausnahmefall immer der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde.
Presseinformationen
In unserem Presseportal finden Sie neben aktuellen Pressemeldungen sowohl zahlreiche Hintergrundinformationen als auch Bilder zum Download.